Das Familienrecht umfasst sämtliche Verfahren in Familiensachen und Ehesachen.
Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung, Verfahren auf Aufhebung einer Ehe sowie Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.
Kindschaftssachen sind den Familiengerichten zugewiesene Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Kinderherausgabe, der Vormundschaft, der Pflege oder der gerichtlichen Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen, nach Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Das so genannte Statusrecht beinhaltet das Namensrecht der Ehegatten und Kinder, das Abstammungsrecht, die Annahme bzw. Adoption eines Kindes und das Personenstandsrecht.
Beinhaltet das Sorgerecht die Bereiche der Personensorge einerseits und der Vermögenssorge andererseits, umfasst dies auch Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Kindes. Zugleich werden Fragestellungen des Ruhens und der Beendigung der elterlichen Sorge, des Bestehens der elterlichen Sorge bei nichtverheirateten Eltern, der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als Generalklausel berücksichtigt.
Das Umgangsrecht beinhaltet dasjenige der Eltern, die Regelungsbefugnisse des Familiengerichts und das Umgangsrecht Dritter wie z.B. Großeltern, Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts, Ausschluss und Beschränkung des Umgangsrechts sowie verfahrensrechtliche Grundsätze. Leitgedanke sämtlicher Überlegungen zum Umgangsrecht ist dabei stets der Grundsatz des Kindeswohls insbesondere hinsichtlich des Umgangsrechtes der Elternteile, welche das Kind nicht in Obhut haben. Beim nunmehr vom Bundesgerichtshof nach Kindeswohlgesichtspunkten zu beurteilenden Wechselmodell würde ein Umgangsrechts innerhalb des Wochen-Rhythmus liegen, gleichwohl noch Regelungen des Umgangs während der Ferien, insbesondere Schulferien, zu regeln wären.
Das Unterhaltsrecht charakterisiert sich dadurch, dass zunächst einmal Grundlagen zur Einkommensermittlung und Vermögensverwertung dargestellt werden. Der Kindesunterhalt bestimmt sich insbesondere nach der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Persönlichkeit; beide Komponenten wirken sich damit auf die Unterhaltshöhe aus.
Sonstiger Verwandtenunterhalt, betrifft insbesondere Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber Kindern, Ersatzhaftungsansprüche als auch Unterhaltsansprüche beispielsweise von nichtverheirateten Müttern gegenüber den Erzeugern nichtehelicher Kinder.
Im Ehegattenunterhaltsrecht unterscheiden wir drei Unterhaltsarten, nämlich den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Dabei behandeln wir insbesondere die materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Fragen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch, der Problematik Unterhalt für die Vergangenheit einerseits als auch Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt andererseits und den so genannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, auch im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fragestellungen bei Abänderungen von Unterhaltstiteln.
Anwartschaften aus Rentenversicherung werden im Zwangsverbund einer Ehesache im Verbund des Versorgungsausgleichs behandelt. Hier informieren wir Sie vorab über den Wertausgleich im Versorgungsausgleich bei Scheidung mittels den Instrumentarien der internen Teilung, externen Teilung, Ausschluss oder Herabsetzung des Wertausgleichs wegen grober Unbilligkeit als auch des Erlöschens des Anspruchs auf Versorgungsausgleich sowohl hinsichtlich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Rentenversicherung und privatrechtlichen Rentenversicherungen.
Streitige Scheidungen werden von uns konsequent durchgeführt, auch wenn wir auch Ehevertrags- und Scheidungsvereinbarungen zum Abschluss zur Verschlankung der Ehesache vorbereiten, um Mandanten, welche die Scheidung einvernehmlich betreiben wollen, gerichtliche Weiterungen ersparen zu können.
Selbstverständlich kommen wir auch gerne unserer Verpflichtung nach, Sie über die Möglichkeiten der Kostenübernahme bei außergerichtlicher Vertretung nach Beratungshilfegesetz und für die gerichtlichen Verfahren nach Verfahrenskostenhilferecht Sie mehr als hinreichend zu beraten und zu vertreten.