Erbrecht

Im Erbrecht unterscheiden wir zwischen dem so genannten Verwandtenerbrecht, wonach sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der die Verwandtschaft vermittelten Geboten richtet, und dem Ehegattenerbrecht.

Wir informieren insbesondere über Testier- und Verfügungsformen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere im Korrelat zu Ihren persönlichen Verhältnissen, ob ein einfaches eigenes handschriftliches Testament, ein gemeinschaftliches Testament und/oder ein Erbvertrag vom Typenzwang des Erbrechts die beste "Verpackung" Ihrer erbrechtlichen Situation darstellt. Der Typenzwang des Erbrechts wird auch durch deren Instrumentarien, nämlich folgenden Arten von Verfügungen, nämlich Erbeinsetzungen als auch Anordnungen von Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsverboten, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge sowie von Bedingungen geprägt.

Die erbrechtlichen Überlegungen werden stets im Vergleich zu so genannten Pflichtteilsrecht vorgenommen. Bei erbrechtlichen Gestaltungen werden Sie auch über die Möglichkeit sowie Sinn und Zweck von so genannten Pflichtteilsstrafklauseln aufgeklärt.

Auskunftsansprüche und solche der Durchsetzung zur Stärkung der Stellung als Erben gegenüber Miterben und sonstigen Dritten werden von uns außergerichtlich und wenn notwendig gerichtlich konsequent verfolgt.